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Zulässige und unzulässige Werbung – ein Kurzer Einblick in die Richtlinien der FMH
Die FMH Swiss Medical Association definiert im Anhang 2 zur Standesordnung «Richtlinien Information und Werbung», was im Rahmen der Bewerbung der eigenen Arztpraxis und ärztlichen Tätigkeit zulässig ist und was nicht. Bevor überhaupt nur eine Marketingaktivität geplant wird, ist zu empfehlen, diese Richtlinien im Detail zu studieren. Denn bei einem Verstoss kehrt sich der gewünschte positive Effekt des Marketings ganz schnell in negative Aufmerksamkeit.
Nicole Suter-Karer
Der Anhang 2 zur Standesordnung der FMH «Richtlinien Information und Werbung» ist in drei Teile gegliedert. Der erste Teil umschreibt die zulässigen Informationen. Dies sind Informationen, die für das Publikum notwendig sind, um die Angebote und Qualifikationen der einzelnen Ärzte zu unterscheiden
und eine geeignete Auswahl zu treffen. So darf beispielsweise auf einem Flyer der Arztpraxis der Werdegang des Arztes, seine Qualifikationen und sein Dienstleistungsangebot…

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