Newsletter 11/2023
Wenn sich das Jahr dem Ende entgegen neigt, gibt es immer einige Änderungen, die in einer Arztpraxis anstehen. Allenfalls möchte man die Praxis in absehbarer Zukunft in die kompetenten Hände eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin übergeben?
Verträge – besser vorher streiten als nachher
(von Thomas Naef)
Wenn sich das Jahr dem Ende entgegen neigt, gibt es immer einige Änderungen, die in einer Arztpraxis anstehen. Allenfalls möchte man die Praxis in absehbarer Zukunft in die kompetenten Hände eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin übergeben? Vielleicht sind die Patientenzahlen dermassen hoch und die Wartezeiten mittlerweile auf ein Niveau angestiegen, dass ein zusätzlicher Kollege/ eine zusätzliche Kollegin gesucht wird? Eventuell haben Sie bereits einen angestellten Arzt, der sich aber gerne künftig als gleichberechtigter Partner in der Praxis einbringen möchte? Allenfalls möchte er/sie auch die Anstellung nicht mehr und lieber im Rahmen eines sogenannten Infrastrukturnutzungsvertrages und auf eigene ZSR-Nummer abrechnend medizinisch tätig sein?
Wie Sie sehen, sind die Ursachen und Motivation etwas in der Praxistätigkeit zu ändern vielfältig und können von unterschiedlichen Wünschen und mit verschiedenen Zielen angeregt sein.
Grundsätzlich gilt es zu sagen, dass der Kreativität und den persönlichen Bedürfnissen sehr wenige Grenzen gesetzt sind. Die gemeinsamen Vorstellungen und Ziele der künftigen Zusammenarbeit sollten auf jeden Fall bilateral besprochen werden.
Wichtig erscheint in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass die jeweils bilateral besprochenen Interessen und Absprachen in korrekte und juristisch einwandfreie Vertragsformen gegossen werden. Wir geben Ihnen nachfolgend gerne drei Beispiele für allenfalls anstehende Veränderungen in der Praxis und was es hierbei hinsichtlich der Ausgestaltung der entsprechenden Verträge zu beachten gilt.
Fall 1) Praxisübergabe
In diesem Falle ist es wichtig, dass wenn man sich in Punkto Übernahmepreis und Übergabedatum ein Praxisübernahmevertrag geeinigt hat oder – falls die Praxis im Rahmen einer juristischen Person (AG oder GmbH) geführt wird, ein Aktienkaufvertrag erstellt wird. Neben der Festlegung der oben genannten Punkte ist es auch essenziell, dass der vereinbarte Betrag dann am Stichtag tatsächlich bezahlt wird, also eine entsprechende Bankgarantie vorliegt. Wir empfehlen, sich an folgende Devise zu halten: Zahlungssicherheit geht vor irgendwelchen Experimenten/kreativen Lösungsansätzen bei der Festlegung des Übernahmepreises.
Falls Sie sich nicht für eine „kalte Übergabe“, also einer Schlüsselübergabe ohne weitere Begleitung entscheiden, ist der Verkauf mit einem Praxisübergabevertrag oder einem Aktienkaufvertrag noch nicht abschliesend geregelt. Falls Sie sich – wie es sich mittlerweile in 90% der Fälle von Nachfolgeregelungen darstellt- einen schrittweisen Ausstieg aus der Praxistätigkeit/dem Berufsleben wünschen, gilt es die Weiterbeschäftigung hinsichtlich des Pensums und der Entlöhnung im Rahmen eines Anstellungsvertrages zu regeln.
Fall 2) Anstellungsvertrag
Falls die Wartezeiten immer länger werden und die Arbeitstage ein Ausmass erreicht haben, an denen sowohl für die Familie und allfällige sonstige Interessen scheinbar keine Zeit mehr bleibt, erreicht man irgendwann den Punkt, an dem man sich gerne kompetente Verstärkung in Form eines angestellten Arztes/ einer angestellten Ärztin ins Boot holen möchte. Im Fall eines Anstellungsvertrages empfehlen wir, dass die Entlöhnung umsatzbasiert erfolgt. Dies stellt insofern eine Win-Win-Situation dar, als dass der angestellte Arzt/ die angestellte Ärztin im Rahmen ihrer Tätigkeit motiviert ist, sich einzubringen, da er/sie unmittelbar vom erzielten Umsatz profitiert.
Fall 3) Infrastrukturnutzungs- oder Gesellschaftsvertrag
Häufig gibt es auch die Situation, dass sich eine bis anhin angestellte Ärztin/ ein bis anhin angestellter Arzt sehr bewährt hat und in einem weiteren Schritt künftig selbstständig praktizieren möchte. In diesem Falle empfiehlt es sich, einen Infrastrukturnutzungsvertrag abzuschliessen. Ein Infrastrukturnutzungsvertrag bedeutet, dass die Infrastruktur geteilt wird, die jeweiligen Ärzte aber de facto selbstständig tätig sind und auf eigene ZSR-Nummer abrechnen und auch für die jeweilige persönliche Buchhaltung besorgt sind. Die Geschäftsführung bleibt aber in den Händen des Praxisinhabers.
Falls Sie noch einen Schritt weiter gehen möchten, kann der bisherige Angestellte/Infrastrukturnutzer auch als künftig gleichberechtigter Partner im Rahmen eines Gesellschaftsvertrages an die Praxis „gebunden“ werden. Gesellschafter sind gleichberechtigte Partner und führen die Praxis gemeinsam, was auch eine Einigkeit bei wichtigen Entscheidungen (Personalanstellung- oder Kündigungen, Investitionen in Gerätschaften und/oder in die Praxis) voraussetzt.
Was auch immer bei Ihnen im neuen Jahr für Veränderungen anstehen sollten, wir würden uns sehr freuen, mit unserer über 25jährigen Erfahrung im Gesundheitswesen (wir wissen, wie die Ärzte ticken!) die für Sie individuell beste Lösung zu finden und die entsprechenden Verträge in enger Zusammenarbeit mit Ihnen zu erstellen und damit einen Teil zum weiteren Prosperieren Ihrer Praxis beizutragen.
Für weitere Informationen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung (Mail an thomas.naef@federer-partners.ch oder Telefon 056 616 60 63).
Pharmaaktien als Kapitalanlage
(von Dr. Hansruedi Federer)
Immer wenn neue Medikamente auf den Markt kommen, sind auch Ärzte und Zahnärzte an Pharmaaktien interessiert. Meist halten sie die erworbenen Aktien über einen längeren Zeitraum. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Performance der Pharmaaktien auch über einen längeren Zeitraum zu beobachten.
Eine willkürliche Auswahl von bekannten Aktien zeigt recht unterschiedliche Resultate auf (Stand 09.11.2023):
Titel | Performance 10 Jahre in % | Total Return 10 Jahre |
Novo Nordisk A/S | 493 % | 631 % |
Johnson & Johnson | 56 % | 105 % |
Eli Lilly and Company | 1 067 % | 1 362 % |
Merck & Co., Inc. | 129 % | 212 % |
Roche Holding AG | -4.25 % | 31 % |
AstraZeneca PLC | 143 % | 244 % |
Pfizer Inc. | 0 % | 44 % |
Quelle: Seeking Alpha, Stand 09.11.2023
Was sind die Entscheidungskriterien zum Kauf einer Pharmaaktie?
- die Zukunft
- das Wachstum
- die Marktpositionierung
- die Past-Performance
um nur einige wichtige Faktoren zu nennen.
Die Zukunft
Die Zukunft jeder Pharmaaktie liegt in der Forschungspipeline – ist diese umfassend, so ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass daraus zu einem späteren Zeitpunkt ein „Blockbuster-Produkt“ (> 1 Milliarde US Dollar Umsatz) hervorgeht. Enttäuschungen sind aber der Begleiter des Erfolges – siehe Alzheimerforschung.
Das Wachstum
Das Wachstum in der Pharmabranche hängt im Wesentlichen vom Alter oder sogar der Überalterung der Bevölkerung ab. Logischerweise sind chronische Medikamente (Diabetes, Bluthochdruck, etc.), die meist in der dritten Lebensphase genommen werden favorisiert. Ist der Patient einmal eingestellt, wird selten gewechselt, was zu anhaltend stabilen und steigenden Umsätzen, d.h. zu Wachstum führt.
Die Marktpositionierung
Die Marktpositionierung ist wie oben erwähnt dann vorteilhaft, wenn man im Bereich häufig vorkommender Indikationen positioniert ist. Das ist ein Grund, warum die Forschungsintensität im Bereich Alzheimer und Demenz weiterhin intensiv betrieben wird.
Ferner klar favorisiert sind chronische Indikationen, aber auch solche, die z.B. zu einer Verbesserung der Lebensqualität beitragen (Viagra, Ozempic, etc.).
Die Past-Performance
Wie der Name andeutet, sagt die Past-Performance alles über die Vergangenheit aus, ist aber kein Garant, dass sich die Zukunft ebenso entwickeln wird, bzw. dass sich ein eingeschlagener Trend fortsetzen wird.
Welche Aktien soll ich kaufen?
Für ein längerfristiges Engagement lohnt es sich, die eigene „Due Dilligence“ zu machen und sich entsprechend zu informieren (die im Text erwähnten Titel stellen keine Kaufempfehlung dar). Für weitere Informationen steht Ihnen der Autor gerne zur Verfügung (Mail an hansruedi.federer@federer-partners.ch).
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